Herr Prof. Jur. und die Sächsische Landesverfassung

Wenn es stimmt, dass ein Professor der Leipziger Juristenfakultät protestierende Studierende als „Kommunistenschweine“ bezeichnet hat, dann ist meines Erachtens Folgendes zu bedenken:

Man kann Profs. nicht aus fachlichen Gründen kündigen, sehr wohl aber aus disziplinarischen oder wegen eklatanter Rechtsverstöße. Und wenn der besagte Jura-Prof. auch nicht bei der Stasi war, um gekündigt zu werden, so könnte man doch vermuten, dass die Äußerung „Kommunistenschweine“ gegen Art. 9, Abs. 2 der Landesverfassung („Die Jugend ist vor sittlicher… Gefährdung zu schützen.“) und Art. 14. Abs. 1 („Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“) verstößt Die sittliche Gefährdung und die Missachtung der Menschenwürde gehen zwar nicht von der Bezeichnung „Kommunisten“ aus, wohl aber von der Bezeichnung der Kommunisten, die Menschen sind mit unantastbarer Würde, als „Schweine“. Als Hochschullehrer hat er damit seine Vorbild- und Schutzfunktion bezüglich der Abwehr sittlicher Gefährdung der Jugend und als Beamter (= Teil der staatlichen Gewalt) seinen besonderen Schutzauftrag bezüglich der Menschenwürde gröblich verletzt, weshalb er für mich als Beamter und Hochschullehrer nicht mehr tragbar erscheint.

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